Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNG DER AGB
Die von Max Rempe (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) durchgeführten Aufträge werden
nur zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt.
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den vorliegenden Auftrag und
zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit Auftragnehmer an.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Auftragnehmer ihnen ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt hat.
2. KOSTENVORANSCHLAG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
2.1 Kostenvoranschläge (KVA) sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Vom Auftraggeber erteilte Aufträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande und führen
zum Vertragsschluss, sofern die Auftragsbestätigung dem KVA entspricht. Übersendet der Auftraggeber die
Auftragsbestätigung, muss diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor einem Shooting vorliegen.
2.3 Zahlungsbeträge werden in Euro ausgewiesen.
3. LEISTUNGEN UND TERMINE
3.1 Auftragnehmer ist, soweit sich nicht aus dem Briefing oder Ähnlichem etwas anderes ergibt, zur freien
künstlerischen Gestaltung des Auftrags berechtigt. Insofern sind Reklamationen zu Bildauffassung,
Perspektive, Farbe, Komposition, der Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
(optisch-)technischen Mittel ausgeschlossen. Vorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zu
entsprechen.
3.2 Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Negative und/oder Bilddaten zu archivieren.
3.3 Fixe (Liefer-)Termine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind ausdrücklich als solche zu
bezeichnen. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche unverbindliche Zeitangaben.
3.4 Terminänderungen bzw. Terminverschiebungen nach Vertragsschluss bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des Auftragnehmers.
4. ABNAHME
4.1 Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn die Leistungen dem Briefing entsprechen. Nachträgliche
Änderungen des Briefings sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen zustimmt. Bei Shootings ist
die Abnahme i.d.R. vor Ort durch einen Bevollmächtigten des Auftraggebers vorzunehmen.
4.2 Farbliche Abweichungen in geringem Umfang bei Nachbestellungen sind technisch nicht vollständig zu
vermeiden und berechtigten daher nicht zu Mängelansprüchen.
4.3 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von 5
Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
4.4 Bei Werken, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, steht dem Auftraggeber eine Zeit von 7
Tagen ab Datum der Lieferung zur Sichtung und Auswahl zu. Sofern innerhalb der zuvor genannten Frist ein
Lizenzvertrag nicht zustande kommt, sind zur Verfügung gestellte Werke und/oder entsprechende
Bilddatenträger unverzüglich zurückzugeben sowie sämtliche Daten der Bilder, die der Auftraggeber bei sich
gespeichert hat, zu löschen. Mit der Überlassung der Werke zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Sofern die Werke zu Layoutzwecken oder in sonstiger Weise als Arbeitsvorlagen,
auch im Zusammenhang mit Präsentationen bei Auftraggeber, verwendet werden, ist dies bereits
kostenpflichtig.
5. RECHTE
5.1 Dem Auftraggeber werden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gesamtsumme (d.h. einschließlich
Vergütung und (Fremd-)Kosten) urheberrechtliche, nicht-ausschließliche/einfache Nutzungsrechte
ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck (gemäß dem KVA und/oder dem Individualvertrag)
eingeräumt.
5.2 Sofern dem Auftraggeber Rechte für „alle relevanten Medien“ eingeräumt werden, umfasst dies folgende
Nutzungen:
5.2.1 Above the Line:
6. (MEHR-)KOSTEN UND KÜNSTLERSOZIALABGABE
6.1 Eine Kalkulationspanne von 10 % auf die in Kostenvoranschlägen (KVA) aufgeführte Endsumme und eine
Verschiebung der Kosten innerhalb der Kalkulation behält sich der AUFTRAGNEHMER vor.
Kostenerhöhungen müssen von AUFTRAGNEHMER nur dann angezeigt werden, wenn eine Überschreitung
der ursprünglich veranschlagten Netto-Gesamtkosten um mehr als 10 % erfolgt bzw. zu erwarten ist.
6.2 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellvergütung, Kosten
für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Fotografen-bzw.
Illustratorenhonorar/Vergütung enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3 Mehrkosten durch vom Auftraggeber freigegebene Erweiterungen/Änderungen des ursprünglichen Auftrages
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Materialkosten,
Requisiten, Modellvergütung, Reisekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die kalkulierten Fremdkosten vor Beginn der Herstellung/Produktion in voller
Höhe an AUFTRAGNEHMER zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung vor Produktionsbeginn ist
AUFTRAGNEHMER nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen.
6.5 Ferner hat der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe, die auf Seiten von AUFTRAGNEHMER für
Fremdleistungen unter Umständen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an AUFTRAGNEHMER zu
zahlen.
7. VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
7.1 Es gilt die vereinbarte Gesamt(Produktions-)summe (Vergütung und (Fremd-)Kosten), mit der die
vertragsgegenständlichen Leistungen sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 5. abgegolten ist,
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Leistungen durch den Auftraggeber genutzt werden. Ist
keine Vergütung vereinbart worden, bestimmt sich diese im Hinblick auf Fotografien im Zweifel nach der
jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. für
Illustrationen nach dem AGD-Tarif.
7.2 AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils
erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. Ferner ist AUFTRAGNEHMER ab einem Netto-Auftragsvolumen
von 5.000 EUR berechtigt, eine Aconto-Zahlung in Höhe von bis zu 75 % der Gesamt(Produktions-)summe zu
verlangen.
7.3 Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
7.4 Die vertraglich vereinbarten Zahlungsansprüche bestehen unabhängig von dem in 5.1 definierten
Rechtevorbehalt in voller Höhe.
7.5 Auf die von AUFTRAGNEHMER in Rechnung gestellten Summen ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer
zu zahlen.
7.6 Verzug tritt bei Nichtzahlung 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung ein. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, wie Zinsen und Mahnkosten, bleibt
vorbehalten.
7.7 Das Währungsrisiko trägt der Auftraggeber.
8. STORNIERUNG/TERMINÄNDERUNGEN UND AUSFALLVERGÜTUNG
8.1 Stornierungen und Terminänderungen bzw. Terminverschiebungen nach Vertragsschluss sind schriftlich
vorzunehmen.
8.2 Stornierungen, Terminänderungen oder Terminverschiebungen sind wie folgt zu entgelten:
8.2.1 Bereits verursachte Fremdkosten hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu tragen.
8.2.2 Die Auftragnehmervergütung/Honorar ist nach folgendem Schlüssel zu ersetzen:
8.2.2.1.1Wetterausfall: 50% [Fotografen-/Vergütung], 100% [Kosten nach Beleg]
8.2.2.1.2Stornierung
Stornierung 5 Werktage vor Vertragsdurchführung/Shooting 50%
Stornierung 2 Werktage vor Vertragsdurchführung/Shooting 100%
8.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko für Umstände, die von AUFTRAGNEHMER nicht zu vertreten sind, wie
witterungsbedingter Abbruch von Außenaufnahmen, fehlende Verfügbarkeit von Produkten, Requisiten und
Modellen (soweit diese vom Auftraggeber zu stellen sind), Reisesperren und höhere Gewalt.
8.4 Wird ein Auftrag aus Gründen, die AUFTRAGNEHMER nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er eine
Ausfallvergütung in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein bereits begonnener
Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, so steht ihr die vereinbarte
Gesamt(Produktions-)summe zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn AUFTRAGNEHMER mit der Ausführung
ihrer vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages
vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht von
AUFTRAGNEHMER zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing,
schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der
Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu der ursprünglich vereinbarten
Vergütung. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand.
9. WEITERE HAFTUNG UND VERSICHERUNG
9.1 Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung von
Fotografien wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des
fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig.
9.2 Der Auftraggeber versichert, dass er an Vorlagen, Material, Programmen, Layouts etc., die er
AUFTRAGNEHMER übergibt, liefert bzw. zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung stellt die
entsprechenden Nutzungs- und Bearbeitungsrechte hat und die Verwendung durch Auftragnehmer keine
Rechte Dritter tangiert.
Für den Fall, dass AUFTRAGNEHMER von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihr zur Verfügung gestelltes
Layout umzusetzen und gegen AUFTRAGNEHMER oder die in ihrem Auftrag tätigen Künstler wegen der
Umsetzung oder Verwendung des überlassenen Materials Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend
gemacht werden, hält der Auftraggeber AUFTRAGNEHMER und die Künstler von sämtlichen Ansprüchen
Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung zu übernehmen. Der
Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass weder bei der Herstellung noch bei der Auswertung der
vertragsgegenständlichen Leistungen Rechte Dritter, wie Rechte an Kennzeichen (Marken, Firmen,
Geschmacksmuster), von Personen, Eigentümern oder Objekten, die Teil der vertragsgegenständlichen
Leistungen werden, verletzt werden. AUFTRAGNEHMER haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit und
Schutzfähigkeit der beauftragten Leistungen, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wird. Eine rechtliche
Überprüfung findet nicht statt.
9.3 Auftragnehmer haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten
und/oder für den vorzeitigen Verlust der Daten durch technische Defekte und/oder höhere Gewalt.
9.4 Die dem AUFTRAGNEHMER zur Umsetzung des Auftrags vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände
sind von diesem gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern. Sollte der AUFTRAGNEHMER
Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten in einem solchen Zusammenhang haben und ggf. durchsetzen
können, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die entsprechenden Forderungen an den Auftraggeber
abzutreten.
9.5 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu
liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Der Transport wird von
AUFTRAGNEHMER nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
9.6 Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Originale des Werkes unverzüglich
nach ihrer Verwendung an AUFTRAGNEHMER zurückzusenden. Werden die Originale trotz einer
schriftlichen Mahnung nicht zurückgesendet oder gehen sie unter, ohne dass AUFTRAGNEHMER dies zu
vertreten hat, so ist Auftraggeber verpflichtet, Ersatz für den Verlust zu leisten.
9.7 Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Dritte wie Models etc. direkt
beauftragt.
9.8 Schadenersatzansprüche gegen AUFTRAGNEHMER sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem
Handeln möglich. Für Fotomodell-Vergütungen und -Kosten, Reisespesen etc. haftet AUFTRAGNEHMER
nicht. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Wird das Werk bei
Auftragnehmer zerstört, ohne dass sie dies zu vertreten hat, so berührt dies ihren Vergütungsanspruch nicht.
9.9 Schadensersatzansprüche gegen AUFTRAGNEHMER sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der
vereinbarten Vergütung. Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer
bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines
Schadenersatzanspruches oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren erwirbt der Auftraggeber
keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Werken.
9.10 Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen AUFTRAGNEHMER verjähren in einem Jahr,
soweit sie nicht solche bzgl. der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit betreffen und/oder auf grobem
Verschulden bzw. vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der
erstellten Werke.
9.11 Sofern Auftragnehmer eine Produktionshaftpflicht abschließt bzw. zum Abschluss verpflichtet ist, werden die
entsprechenden Kosten Auftraggeber in Rechnung gestellt.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen AUFTRAGNEHMER zustehenden Forderungen und
Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
10.2 Nebenabreden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
10.3 Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt
dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages. Die etwaige
Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieses
Vertrages hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des gesamten
Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich vielmehr in diesem Falle, die ungültigen oder nichtigen
Bestimmungen durch solche zu ersetzen oder umzudeuten, die im Rahmen des Zulässigen dem hier
Vereinbarten möglichst nahe kommen und den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet
sind. Entsprechendes gilt für Ausfüllung von Lücken, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
in diesem Vertrag eventuell herausstellen sollten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit
gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von AUFTRAGNEHMER.
10.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von Auftragnehmer.
Auftragnehmer ist vorbehalten, den Auftraggeber, der Vollkaufmann ist, auch an anderen gesetzlich
vorgesehenen Gerichtsständen zu verklagen.
10.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als
vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG), finden keine Anwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNG DER AGB
Die von Max Rempe (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) durchgeführten Aufträge werden
nur zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt.
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den vorliegenden Auftrag und
zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit Auftragnehmer an.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Auftragnehmer ihnen ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt hat.
2. KOSTENVORANSCHLAG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
2.1 Kostenvoranschläge (KVA) sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Vom Auftraggeber erteilte Aufträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande und führen
zum Vertragsschluss, sofern die Auftragsbestätigung dem KVA entspricht. Übersendet der Auftraggeber die
Auftragsbestätigung, muss diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor einem Shooting vorliegen.
2.3 Zahlungsbeträge werden in Euro ausgewiesen.
3. LEISTUNGEN UND TERMINE
3.1 Auftragnehmer ist, soweit sich nicht aus dem Briefing oder Ähnlichem etwas anderes ergibt, zur freien
künstlerischen Gestaltung des Auftrags berechtigt. Insofern sind Reklamationen zu Bildauffassung,
Perspektive, Farbe, Komposition, der Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
(optisch-)technischen Mittel ausgeschlossen. Vorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zu
entsprechen.
3.2 Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Negative und/oder Bilddaten zu archivieren.
3.3 Fixe (Liefer-)Termine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind ausdrücklich als solche zu
bezeichnen. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche unverbindliche Zeitangaben.
3.4 Terminänderungen bzw. Terminverschiebungen nach Vertragsschluss bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des Auftragnehmers.
4. ABNAHME
4.1 Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn die Leistungen dem Briefing entsprechen. Nachträgliche
Änderungen des Briefings sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen zustimmt. Bei Shootings ist
die Abnahme i.d.R. vor Ort durch einen Bevollmächtigten des Auftraggebers vorzunehmen.
4.2 Farbliche Abweichungen in geringem Umfang bei Nachbestellungen sind technisch nicht vollständig zu
vermeiden und berechtigten daher nicht zu Mängelansprüchen.
4.3 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von 5
Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
4.4 Bei Werken, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, steht dem Auftraggeber eine Zeit von 7
Tagen ab Datum der Lieferung zur Sichtung und Auswahl zu. Sofern innerhalb der zuvor genannten Frist ein
Lizenzvertrag nicht zustande kommt, sind zur Verfügung gestellte Werke und/oder entsprechende
Bilddatenträger unverzüglich zurückzugeben sowie sämtliche Daten der Bilder, die der Auftraggeber bei sich
gespeichert hat, zu löschen. Mit der Überlassung der Werke zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Sofern die Werke zu Layoutzwecken oder in sonstiger Weise als Arbeitsvorlagen,
auch im Zusammenhang mit Präsentationen bei Auftraggeber, verwendet werden, ist dies bereits
kostenpflichtig.
5. RECHTE
5.1 Dem Auftraggeber werden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gesamtsumme (d.h. einschließlich
Vergütung und (Fremd-)Kosten) urheberrechtliche, nicht-ausschließliche/einfache Nutzungsrechte
ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck (gemäß dem KVA und/oder dem Individualvertrag)
eingeräumt.
5.2 Sofern dem Auftraggeber Rechte für „alle relevanten Medien“ eingeräumt werden, umfasst dies folgende
Nutzungen:
5.2.1 Above the Line:
6. (MEHR-)KOSTEN UND KÜNSTLERSOZIALABGABE
6.1 Eine Kalkulationspanne von 10 % auf die in Kostenvoranschlägen (KVA) aufgeführte Endsumme und eine
Verschiebung der Kosten innerhalb der Kalkulation behält sich der AUFTRAGNEHMER vor.
Kostenerhöhungen müssen von AUFTRAGNEHMER nur dann angezeigt werden, wenn eine Überschreitung
der ursprünglich veranschlagten Netto-Gesamtkosten um mehr als 10 % erfolgt bzw. zu erwarten ist.
6.2 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellvergütung, Kosten
für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Fotografen-bzw.
Illustratorenhonorar/Vergütung enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3 Mehrkosten durch vom Auftraggeber freigegebene Erweiterungen/Änderungen des ursprünglichen Auftrages
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Materialkosten,
Requisiten, Modellvergütung, Reisekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die kalkulierten Fremdkosten vor Beginn der Herstellung/Produktion in voller
Höhe an AUFTRAGNEHMER zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung vor Produktionsbeginn ist
AUFTRAGNEHMER nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen.
6.5 Ferner hat der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe, die auf Seiten von AUFTRAGNEHMER für
Fremdleistungen unter Umständen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an AUFTRAGNEHMER zu
zahlen.
7. VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
7.1 Es gilt die vereinbarte Gesamt(Produktions-)summe (Vergütung und (Fremd-)Kosten), mit der die
vertragsgegenständlichen Leistungen sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 5. abgegolten ist,
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Leistungen durch den Auftraggeber genutzt werden. Ist
keine Vergütung vereinbart worden, bestimmt sich diese im Hinblick auf Fotografien im Zweifel nach der
jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. für
Illustrationen nach dem AGD-Tarif.
7.2 AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils
erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. Ferner ist AUFTRAGNEHMER ab einem Netto-Auftragsvolumen
von 5.000 EUR berechtigt, eine Aconto-Zahlung in Höhe von bis zu 75 % der Gesamt(Produktions-)summe zu
verlangen.
7.3 Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
7.4 Die vertraglich vereinbarten Zahlungsansprüche bestehen unabhängig von dem in 5.1 definierten
Rechtevorbehalt in voller Höhe.
7.5 Auf die von AUFTRAGNEHMER in Rechnung gestellten Summen ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer
zu zahlen.
7.6 Verzug tritt bei Nichtzahlung 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung ein. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, wie Zinsen und Mahnkosten, bleibt
vorbehalten.
7.7 Das Währungsrisiko trägt der Auftraggeber.
8. STORNIERUNG/TERMINÄNDERUNGEN UND AUSFALLVERGÜTUNG
8.1 Stornierungen und Terminänderungen bzw. Terminverschiebungen nach Vertragsschluss sind schriftlich
vorzunehmen.
8.2 Stornierungen, Terminänderungen oder Terminverschiebungen sind wie folgt zu entgelten:
8.2.1 Bereits verursachte Fremdkosten hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu tragen.
8.2.2 Die Auftragnehmervergütung/Honorar ist nach folgendem Schlüssel zu ersetzen:
8.2.2.1.1Wetterausfall: 50% [Fotografen-/Vergütung], 100% [Kosten nach Beleg]
8.2.2.1.2Stornierung
Stornierung 5 Werktage vor Vertragsdurchführung/Shooting 50%
Stornierung 2 Werktage vor Vertragsdurchführung/Shooting 100%
8.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko für Umstände, die von AUFTRAGNEHMER nicht zu vertreten sind, wie
witterungsbedingter Abbruch von Außenaufnahmen, fehlende Verfügbarkeit von Produkten, Requisiten und
Modellen (soweit diese vom Auftraggeber zu stellen sind), Reisesperren und höhere Gewalt.
8.4 Wird ein Auftrag aus Gründen, die AUFTRAGNEHMER nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er eine
Ausfallvergütung in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein bereits begonnener
Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, so steht ihr die vereinbarte
Gesamt(Produktions-)summe zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn AUFTRAGNEHMER mit der Ausführung
ihrer vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages
vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht von
AUFTRAGNEHMER zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing,
schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der
Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu der ursprünglich vereinbarten
Vergütung. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand.
9. WEITERE HAFTUNG UND VERSICHERUNG
9.1 Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung von
Fotografien wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des
fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig.
9.2 Der Auftraggeber versichert, dass er an Vorlagen, Material, Programmen, Layouts etc., die er
AUFTRAGNEHMER übergibt, liefert bzw. zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung stellt die
entsprechenden Nutzungs- und Bearbeitungsrechte hat und die Verwendung durch Auftragnehmer keine
Rechte Dritter tangiert.
Für den Fall, dass AUFTRAGNEHMER von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihr zur Verfügung gestelltes
Layout umzusetzen und gegen AUFTRAGNEHMER oder die in ihrem Auftrag tätigen Künstler wegen der
Umsetzung oder Verwendung des überlassenen Materials Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend
gemacht werden, hält der Auftraggeber AUFTRAGNEHMER und die Künstler von sämtlichen Ansprüchen
Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung zu übernehmen. Der
Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass weder bei der Herstellung noch bei der Auswertung der
vertragsgegenständlichen Leistungen Rechte Dritter, wie Rechte an Kennzeichen (Marken, Firmen,
Geschmacksmuster), von Personen, Eigentümern oder Objekten, die Teil der vertragsgegenständlichen
Leistungen werden, verletzt werden. AUFTRAGNEHMER haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit und
Schutzfähigkeit der beauftragten Leistungen, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wird. Eine rechtliche
Überprüfung findet nicht statt.
9.3 Auftragnehmer haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten
und/oder für den vorzeitigen Verlust der Daten durch technische Defekte und/oder höhere Gewalt.
9.4 Die dem AUFTRAGNEHMER zur Umsetzung des Auftrags vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände
sind von diesem gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern. Sollte der AUFTRAGNEHMER
Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten in einem solchen Zusammenhang haben und ggf. durchsetzen
können, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die entsprechenden Forderungen an den Auftraggeber
abzutreten.
9.5 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu
liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Der Transport wird von
AUFTRAGNEHMER nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
9.6 Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Originale des Werkes unverzüglich
nach ihrer Verwendung an AUFTRAGNEHMER zurückzusenden. Werden die Originale trotz einer
schriftlichen Mahnung nicht zurückgesendet oder gehen sie unter, ohne dass AUFTRAGNEHMER dies zu
vertreten hat, so ist Auftraggeber verpflichtet, Ersatz für den Verlust zu leisten.
9.7 Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Dritte wie Models etc. direkt
beauftragt.
9.8 Schadenersatzansprüche gegen AUFTRAGNEHMER sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem
Handeln möglich. Für Fotomodell-Vergütungen und -Kosten, Reisespesen etc. haftet AUFTRAGNEHMER
nicht. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Wird das Werk bei
Auftragnehmer zerstört, ohne dass sie dies zu vertreten hat, so berührt dies ihren Vergütungsanspruch nicht.
9.9 Schadensersatzansprüche gegen AUFTRAGNEHMER sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der
vereinbarten Vergütung. Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer
bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines
Schadenersatzanspruches oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren erwirbt der Auftraggeber
keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Werken.
9.10 Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen AUFTRAGNEHMER verjähren in einem Jahr,
soweit sie nicht solche bzgl. der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit betreffen und/oder auf grobem
Verschulden bzw. vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der
erstellten Werke.
9.11 Sofern Auftragnehmer eine Produktionshaftpflicht abschließt bzw. zum Abschluss verpflichtet ist, werden die
entsprechenden Kosten Auftraggeber in Rechnung gestellt.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen AUFTRAGNEHMER zustehenden Forderungen und
Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
10.2 Nebenabreden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
10.3 Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt
dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages. Die etwaige
Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieses
Vertrages hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des gesamten
Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich vielmehr in diesem Falle, die ungültigen oder nichtigen
Bestimmungen durch solche zu ersetzen oder umzudeuten, die im Rahmen des Zulässigen dem hier
Vereinbarten möglichst nahe kommen und den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet
sind. Entsprechendes gilt für Ausfüllung von Lücken, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
in diesem Vertrag eventuell herausstellen sollten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit
gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von AUFTRAGNEHMER.
10.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von Auftragnehmer.
Auftragnehmer ist vorbehalten, den Auftraggeber, der Vollkaufmann ist, auch an anderen gesetzlich
vorgesehenen Gerichtsständen zu verklagen.
10.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als
vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG), finden keine Anwendung.